(1) Das Kind hat das
Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang
mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2)
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.
(3) Das
Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die
Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten
Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht
kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das
Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder
seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass
der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter
anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein
Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die
Aufgabe wahrnimmt.