Sozialgesetztbuch (SGB) XII Sozialhilfe
Sechstes Kapitel :
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§ 53
Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben,
eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,
erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit
des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht
besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der
Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe
und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur,
wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten
droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung
zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder
zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu
gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung
eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu
ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege
zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten
Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die
Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem
Buch.
§ 54
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§
26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über
die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich
des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach §
56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich
verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen
am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer
stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können
ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet
werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.