(1)
1Kinder oder
Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
-
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- 2.
-
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
2Von einer seelischen Behinderung bedroht im
Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher
Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
3§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a)
1Hinsichtlich
der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
-
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie,
- 2.
-
eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- 3.
-
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und
Jugendlichen verfügt,
einzuholen.
2Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu
erstellen.
3Dabei ist auch darzulegen, ob
die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.
4Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem
Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme
abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
-
in ambulanter Form,
- 2.
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in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
- 3.
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durch geeignete Pflegepersonen und
- 4.
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in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4
Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch
auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen
Anwendung finden.
(4) 1Ist gleichzeitig
Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in
Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der
Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken.
2Sind heilpädagogische Maßnahmen für
Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für
Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in
Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder
gemeinsam betreut werden.