(1) Ein
Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht
gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist.
(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art
und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden. 3Die
Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im
Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur
Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a)
Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person
bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und
geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
(4)
Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer
Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege
und Erziehung dieses Kindes.
1Hilfe zur Erziehung
in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen
betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von
Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer
Entwicklung fördern.
2Sie soll
entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen
sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie
- 1.
-
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- 2.
-
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- 3.
-
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges
Leben vorbereiten.
3Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und
Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt
werden.
(1) 1Einem jungen
Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe
aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. 2Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie
für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und
4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des
Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der
Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt
werden.