(1) Ein
Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht
gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist.
(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art
und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden. 3Die
Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im
Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur
Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a)
Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person
bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und
geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
(4)
Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer
Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege
und Erziehung dieses Kindes.